Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Anwendung
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsverbindungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist , sofern sie dem Besteller bei einem früheren vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es ei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Besteller und Lieferer über eine Anpassung der Preise verständigen.
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der evtl. vereinbarten Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurde. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen hierüber nicht spätestens innerhalb von 3 Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen; den Nachweis hierüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannte Behinderung während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintritt. Der Besteller kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Frist nachliefern will.
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verladen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei
vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken
versichert.
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zu Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, das der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nun mehr als Vorbehaltsware des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 2 vereinbart. Zu anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereigung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz (BGB) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Allgemeinen Haftungsbeschränkungen (s.u.)
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
1. In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwandsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffensgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sämtliche Zahlungen sind in € ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto
innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisszinssatzes des EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist Hildesheim
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über Verträge über den nationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.
Sarstedt, Januar 2004
RSZ Rott Sarstedt Zerspanung GmbH, Ludwig – Erhard- Ring 1, 31157 Sarstedt
Hier können Sie sich unsere AVLB als PDF-Datei herunterladen. Download
© 2021 RSZ GmbH - Ludwig-Erhard-Ring 1 | 31157 Sarstedt | Impressum | AVLB | Datenschutzerklärung | Sitemap | Design WS Mack